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§ 4 - Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
V. v. 21.12.1977 BGBl. I S. 3147; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2867
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Vorbemerkung, Übersichten zum Haushaltsplan
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In einer Vorbemerkung zum Haushaltsplan sollen Einnahmen und Ausgaben nach wichtigen Bereichen dargelegt werden.
(2) Dem Haushaltsplan ist eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und dienstordnungsmäßig Angestellten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter als Anlage beizufügen.
(3) Darüber hinaus sind auf Verlangen der Selbstverwaltungsorgane dem Haushaltsplan insbesondere folgende Anlagen beizufügen:
- 1.
- eine Darstellung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben in einer Gliederung nach Kontenklassen oder in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht)
- 2.
- eine Übersicht über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen
- 3.
- eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten.
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Zitierungen von § 4 SVHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SVHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SVHV Erläuterungen
... Hiervon kann abgesehen werden, soweit diese Angaben bereits in der Übersicht nach § 4 Abs. 2 mit enthalten sind. Ist bei den Erläuterungen eine Darstellung nach Vergütungs- ...
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