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§ 5 - Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)

V. v. 21.12.1977 BGBl. I S. 3147; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2867
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Bruttoveranschlagung, Vollständigkeit



(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht, soweit Ausnahmen in den für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen angeordnet sind. In den Fällen des Satzes 2 ist, soweit erforderlich, die Berechnung des veranschlagten Betrags in die Erläuterungen des Haushaltsplans aufzunehmen.

(2) Als Einnahmen und Ausgaben gelten auch

1.
die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Verwaltungsvermögen

2.
die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Rücklagevermögen, soweit es in Grundstücken, Gebäuden und deren beweglicher Einrichtung angelegt ist

3.
die Einnahmen aus Schuldaufnahmen (Passivzugänge) und die Ausgaben zur Schuldentilgung (Passivabgänge)

4.
die Entnahmen aus dem Vermögen und die Zuführungen zum Vermögen.

(2a) Die Unfallversicherungsträger müssen, sofern sie keinen Investitionshaushalt erstellen, die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 2 in einem Soll-Anlagenspiegel veranschlagen. Über die in Absatz 2 genannten Positionen hinaus soll der Soll-Anlagenspiegel Erläuterungen zu den geplanten Investitionen oder deren Veränderungen enthalten.

(3) (aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von § 5 SVHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2100
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
vom 18.05.2009 BGBl. I S. 1138
aktuellvor 01.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 SVHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SVHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SVHV Bruttonachweis, Einzelnachweis
... vollen Betrag bei der hierfür vorgesehenen Haushaltsstelle zu buchen, soweit sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt. (2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben ...
§ 28 SVHV Gliederung der Haushaltsrechnung
... unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen. § 5 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. (2) Mehr- und Minderausgaben sowie Mindereinnahmen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2100
Artikel 1 3. SVHVÄndV
...  5 Absatz 3 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
V. v. 18.05.2009 BGBl. I S. 1138
Artikel 1 2. SVHVÄndV
... § 5 Absatz 2 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember ...