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§ 6 - Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)

V. v. 21.12.1977 BGBl. I S. 3147; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2867
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Verpflichtungsermächtigungen



(1) Verpflichtungsermächtigungen sind zu veranschlagen, wenn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die zu Ausgaben in künftigen Jahren führen können, erst durch den Haushaltsplan begründet werden soll (§ 75 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Für bereits eingegangene Verpflichtungen dürfen Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt werden.

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.

(3) Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es insbesondere nicht

1.
für das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Personalausgaben

2.
für den Abschluß von Tarifverträgen sowie Verträgen über die kassenärztliche Versorgung

3.
für die Übernahme von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis von Grundstücken.



 

Zitierungen von § 6 SVHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SVHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SVHV Verpflichtungsermächtigungen
... das Eingehen einer Verpflichtung nicht zu einer Überschreitung der Jahresbeträge (§ 6 Abs. 2 Satz 2) ...