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§ 9 - Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
V. v. 21.12.1977 BGBl. I S. 3147; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2867
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Deckungsfähigkeit
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Deckungsfähig sind
- 1.
- gegenseitig
- 2.
- einseitig
(2) Darüber hinaus können im Haushaltsplan Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
(3) (weggefallen)
Zitierungen von § 9 SVHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SVHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 SVHV Deckungsfähigkeit
... Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5353/a73632.htm