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§ 10 - Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)

V. v. 21.12.1977 BGBl. I S. 3147; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2867
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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§ 10 Sperrvermerk



(1) Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.

(2) In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, daß die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung der Vertreterversammlung oder eines Ausschusses der Vertreterversammlung im Sinne des § 66 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bedarf. Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an die Stelle der Vertreterversammlung.

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Zitierungen von § 10 SVHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SVHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SVHV Aufhebung der Sperre
... Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. In den Fällen des § 10 Abs. 2 ist die vorherige Zustimmung der Vertreterversammlung oder des im Sperrvermerk bestimmten ...