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§ 11 - Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
V. v. 21.12.1977 BGBl. I S. 3147; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2867
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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§ 11 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen mit Ausnahme der Planungskosten dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahmen entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und der Kostenbeteiligung vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen und aus einer späteren Veranschlagung dem Versicherungsträger ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.
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Zitierungen von § 11 SVHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SVHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 SVHV Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
... wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen. Von den in § 11 bezeichneten Unterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5353/a73634.htm