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§ 20 - Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
V. v. 21.12.1977 BGBl. I S. 3147; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2867
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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§ 20 Einweisung in eine Planstelle für Beamtinnen und Beamte
(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle für Beamtinnen und Beamte verliehen werden.
(2) 1Wer als Beamtin oder Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. 2Die Einweisung in eine besetzbare Planstelle kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten zum Ersten eines Monats erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für landesunmittelbare Versicherungsträger, soweit für diese eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle nach den jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften unzulässig ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung V. v. 14. Juli 2021 BGBl. I S. 2867 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 20 SVHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 14.07.2021 BGBl. I S. 2867 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 SVHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SVHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2867
Artikel 1 5. SVHVÄndV
... April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
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