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§ 26a
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§ 26a - Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
V. v. 21.12.1977
BGBl. I S. 3147
; zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 14.07.2021
BGBl. I S. 2867
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2
Sozialgesetzbuch
7 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 15 Vorschriften zitiert
Dritter Abschnitt Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung, interne Rechnungsprüfung und Entlastung
§ 26
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→
§ 27
§ 26a Buchführung der Eigenbetriebe
§ 26a wird in
1 Vorschrift zitiert
Eigenbetriebe, die nach §
12
einen Wirtschaftsplan aufstellen, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.
§ 26
←
→
§ 27
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Zitierungen von
§ 26a SVHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26a SVHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVHV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 27 SVHV Jahresrechnung
... die Vermögensrechnung (§ 29). (2) Eigenbetriebe, die gemäß §
26a
nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen ...
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