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§ 29 - Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)

V. v. 21.12.1977 BGBl. I S. 3147; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2867
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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§ 29 Vermögensrechnung



(1) In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahrs, die wesentlichen Veränderungen während des Haushaltsjahrs und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahrs nachzuweisen.

(2) Stellt der Versicherungsträger eine Bilanz auf, tritt diese an die Stelle der Vermögensrechnung. Die wesentlichen Veränderungen während des Haushaltsjahrs sind nicht nachzuweisen, solange dies einen erheblichen verwaltungsmäßigen Mehraufwand erfordert.



 

Zitierungen von § 29 SVHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 SVHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 SVHV Jahresrechnung
... umfaßt die Haushaltsrechnung (§ 28) und die Vermögensrechnung (§ 29 ). (2) Eigenbetriebe, die gemäß § 26a nach den Regeln der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV)
V. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1627; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
§ 18 SVRV Rechnungslegung (vom 01.01.2013)
... sind die Bücher abzuschließen. (2) In der Jahresrechnung (§§ 27 bis 30 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
V. v. 19.07.2010 BGBl. I S. 968
Artikel 1 4. SVHVÄndV
... I S. 2100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Anhang zur Jahresrechnung ...