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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.04.2016 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (1. ProdSV)
V. v. 11.06.1979 BGBl. I S. 629; aufgehoben durch § 22 V. v. 17.03.2016 BGBl. I S. 502
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 8053-4-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1980; FNA: 8053-4-1 Sonstige Vorschriften
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§ 1
Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1.000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1.500 V für Gleichstrom, soweit es sich um technische Arbeitsmittel oder verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände oder Teile von diesen handelt. Sie gilt nicht für
- 1.
- elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre,
- 2.
- elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel,
- 3.
- elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,
- 4.
- Elektrizitätszähler,
- 5.
- Haushaltssteckvorrichtungen,
- 6.
- Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,
- 7.
- spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft angehören.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes V. v. 18. Juni 2008 BGBl. I S. 1060 m.W.v. 26. Juni 2008
Frühere Fassungen von § 1 1. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.06.2008 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 18.06.2008 BGBl. I S. 1060 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 1. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 1. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
Artikel 3 GPSGVÄndV Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
... vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort explosibler" durch das Wort ...
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