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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.04.2016 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (1. ProdSV)
V. v. 11.06.1979 BGBl. I S. 629; aufgehoben durch § 22 V. v. 17.03.2016 BGBl. I S. 502
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 8053-4-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1980; FNA: 8053-4-1 Sonstige Vorschriften
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§ 6 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes V. v. 18. Juni 2008 BGBl. I S. 1060 m.W.v. 26. Juni 2008
Frühere Fassungen von § 6 1. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.06.2008 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 18.06.2008 BGBl. I S. 1060 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 1. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 1. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
Artikel 3 GPSGVÄndV Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
... Angabe 73/23/EWG" durch die Angabe 2006/95/EG" ersetzt. 5. § 6 wird aufgehoben. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5356/a73705.htm