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Änderung § 1 1. ProdSV vom 26.06.2008
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§ 1 1. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2008 geltenden Fassung | § 1 1. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1.000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1.500 V für Gleichstrom, soweit es sich um technische Arbeitsmittel oder verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände oder Teile von diesen handelt. Sie gilt nicht für | |
(Text alte Fassung) 1. elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, | (Text neue Fassung) 1. elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre, |
2. elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel, 3. elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen, 4. Elektrizitätszähler, 5. Haushaltssteckvorrichtungen, 6. Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen, 7. spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft angehören. Sie gilt ferner nicht für die Funkentstörung elektrischer Betriebsmittel. |
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