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Änderung § 4 1. ProdSV vom 26.06.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 1. ProdSV, alle Änderungen durch Artikel 3 GPSGVÄndV am 26. Juni 2008 und Änderungshistorie der 1. ProdSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 1. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2008 geltenden Fassung | § 4 1. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060 |
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(Text alte Fassung) § 5 | (Text neue Fassung)§ 4 |
(Textabschnitt unverändert) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, 2. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 die vorgesehene Konformitätserklärung gemäß Anhang III B der Richtlinie 73/23/EWG nicht bereithält oder 3. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 die vorgesehenen technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie 73/23/EWG nicht bereithält. | 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, 2. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 die vorgesehene Konformitätserklärung gemäß Anhang III B der Richtlinie 2006/95/EG nicht bereithält oder 3. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 die vorgesehenen technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie 2006/95/EG nicht bereithält. |
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