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Änderung § 8 MOG vom 01.08.2009

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§ 8 MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 8 MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Mengenregelungen


(Text neue Fassung)

§ 8 Mengen


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen oder -beträgen, Quoten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen sowie nationaler Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder von Direktzahlungen (Mengenregelungen) sowie über die Voraussetzungen und die Höhe solcher Mengenregelungen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen oder Beträge durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist.



(1) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit

1. die Vorschriften
zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und

2.
im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.

2 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere

1. die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen und die Festlegung der Höhe von Mengen,

2. die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrieben,

3. die Übertragung von Mengen, wobei

a) persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen,

b) die Übernahme und Abgabe von Mengen durch staatliche Stellen sowie

c) sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Übertragung von Mengen

vorgesehen werden können, und

4. die Bildung und Verwendung von nationalen oder regionalen Mengenreserven

geregelt werden. 3
§ 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist.