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Änderung § 31 MOG vom 01.08.2009

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§ 31 MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 31 MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11a G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Zuständigkeit für die Durchführung


(1) Zuständig ist für die Durchführung von

1. Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12 und Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 die Bundesfinanzverwaltung,

2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nr. 4 die Marktordnungsstelle.

(Text alte Fassung)

(2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in Rechtsverordnungen

1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und s und Nr. 2, §§ 8, 9, 9a, 15, 16, 21 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,

2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, g, h, j, l und r die Marktordnungsstelle

bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r und s der Zustimmung des Bundesrates. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in Rechtsverordnungen

1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, i, k, m, n, o, p und q und Nummer 2, die §§ 8, 9, 9a, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,

2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und t, die §§ 9b, 9c und 9d, 15 und 16 die Marktordnungsstelle, die Bundesfinanzverwaltung oder die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,

3. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
c, g, h, j, l, r und s und § 6a Absatz 1 die Marktordnungsstelle

bestimmt werden. 2 Wird bei Regelungen nach Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 3 Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. 4 Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r, s und t der Zustimmung des Bundesrates. 5 § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen. 2 § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)