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Änderung § 42 MOG vom 01.08.2009
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§ 42 MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung | § 42 MOG n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52 |
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(Text alte Fassung) § 42 (neu) | (Text neue Fassung)§ 42 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren |
1 Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in Rechtsverordnungen auf Grund 1. des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder des § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3, 2. des § 6 Absatz 1, soweit die jeweils geregelte Vergünstigung mit Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang steht, oder 3. des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16, soweit die Vorschriften der Durchführung a) von Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 oder b) im Falle der Nummer 2 von Vergünstigungen dienen, kann in der jeweiligen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben werden, dass von diesen Vorschriften durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. 2 Die Vorschriften, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind dabei zu nennen. 3 § 6 Absatz 4 Satz 2 ist im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht anzuwenden. |
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