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Änderung § 3 MOG vom 01.09.2013
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§ 3 MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 3 MOG n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Marktordnungsstelle | |
(Text alte Fassung) (1) Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach diesem Gesetz für einzelne Aufgaben, Maßnahmebereiche oder für bestimmte Marktordnungswaren auf die Bundesanstalt zu übertragen, soweit dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs oder im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung erforderlich ist. | (Text neue Fassung) Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). |
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