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Änderung § 18 MOG vom 01.09.2013
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§ 18 MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 18 MOG n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 642 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen | |
(Text alte Fassung) (1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt; Teillizenzen und Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen können auch von einer Zollstelle erteilt werden. | (Text neue Fassung) (1) Lizenzen sowie Erlaubnisse und Genehmigungen im Sinne des § 27 Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt. |
(2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 über den Handelsverkehr werden für Marktordnungswaren von der Marktordnungsstelle erteilt. | |
(3) An die Stelle der Marktordnungsstelle tritt bei Rohtabak sowie bei Flachs und Hanf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). | |
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