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Änderung § 7 MOG vom 23.01.2016

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§ 7 MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung
§ 7 MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Interventionen


(1) 1 Interventionsstelle ist die Marktordnungsstelle. 2 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Erledigung einzelner Maßnahmen bei Alkohol, der aus Marktordnungswaren hergestellt wird, den mit der Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol betrauten Finanzbehörden,

(Text neue Fassung)

1. die Erledigung einzelner Maßnahmen bei Alkohol, der aus Marktordnungswaren hergestellt wird, den mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes betrauten Finanzbehörden,

2. die Zuständigkeit für die Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung von Waren, die aus Interventionsbeständen eines Mitgliedstaates abgegeben werden, den Bundesfinanzbehörden

zu übertragen.

(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des Bundesministeriums die zur Durchführung der Intervention erforderlichen Richtlinien bekannt.

vorherige Änderung

(3) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist und soweit hierzu abweichend von Absatz 2 Rechtsverordnungen notwendig sind, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Interventionen sowie über die Voraussetzungen und den Umfang von Interventionen und die Höhe des Interventionspreises, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. 2 § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 es zulassen, kann in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Übernahme von Marktordnungswaren ausgeschlossen werden.

(4) 1 Soweit im Rahmen der Intervention bei Wein steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol betrauten Finanzbehörden befugt, dem Bundesministerium und der Interventionsstelle für diesen Zweck die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Die Angaben sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach drei Jahren, zu löschen.



(3) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist und soweit hierzu abweichend von Absatz 2 Rechtsverordnungen notwendig sind, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Interventionen sowie über die Voraussetzungen und den Umfang von Interventionen und die Höhe des Interventionspreises, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. 2 § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 es zulassen, kann in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Übernahme von Marktordnungswaren ausgeschlossen werden.

(4) 1 Soweit im Rahmen der Intervention bei Wein steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes betrauten Finanzbehörden befugt, dem Bundesministerium und der Interventionsstelle für diesen Zweck die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Die Angaben sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach drei Jahren, zu löschen.

(heute geltende Fassung)