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Änderung § 8 MOG vom 23.01.2016
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§ 8 MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung | § 8 MOG n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Mengen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit |
1. die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und 2. im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist. | |
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere | 2 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere |
1. die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen und die Festlegung der Höhe von Mengen, 2. die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrieben, 3. die Übertragung von Mengen, wobei a) persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen, b) die Übernahme und Abgabe von Mengen durch staatliche Stellen sowie c) sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Übertragung von Mengen vorgesehen werden können, und 4. die Bildung und Verwendung von nationalen oder regionalen Mengenreserven | |
geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend. | geregelt werden. 3 § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend. |
(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist. |
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