Tools:
Update via:
Änderung § 32 MOG vom 23.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 MOG, alle Änderungen durch Artikel 1 MoPeG am 23. Januar 2016 und Änderungshistorie des MOGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 32 MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung | § 32 MOG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 108 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 32 Meldepflichten | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist, 1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen über die angelieferten, verkauften oder in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Mengen an Marktordnungswaren und über die Preise zu machen sowie die Mengen und Preise der Marktordnungsstelle zu melden, | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist, 1. Personen und sonstige Personenvereinigungen zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen über die angelieferten, verkauften oder in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Mengen an Marktordnungswaren und über die Preise zu machen sowie die Mengen und Preise der Marktordnungsstelle zu melden, |
2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zu verpflichten, der Marktordnungsstelle die Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen zu melden. (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5362/al0-53380.htm