Änderung § 34b MOG vom 23.01.2016

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§ 34b MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung
§ 34b MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 103 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34b Verarbeitung von Daten durch die zuständige Behörde


vorherige Änderung

 


Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde verarbeitet in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.




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