Tools:
Update via:
Änderung § 34f MOG vom 23.01.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. DSAnpUG-EU am 23. Januar 2016 und Änderungshistorie des MOGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 34e MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung | § 34f MOG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 103 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 34e (neu) | (Text neue Fassung)§ 34f Ermächtigungen |
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren und technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datenverarbeitung zu regeln, um Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 sachgerecht durchzuführen. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage an die jeweils geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 anzupassen. (3) 1 Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. 2 Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5362/al0-53399.htm