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Änderung § 42 MOG vom 23.01.2016
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§ 42 MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung | § 42 MOG n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren | |
(Text alte Fassung) Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in Rechtsverordnungen auf Grund | (Text neue Fassung) 1 Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in Rechtsverordnungen auf Grund |
1. des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder des § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3, | |
2. des § 6 Absatz 1, soweit die jeweils geregelte besondere Vergünstigung mit Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang steht, oder | 2. des § 6 Absatz 1, soweit die jeweils geregelte Vergünstigung mit Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang steht, oder |
3. des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16, soweit die Vorschriften der Durchführung a) von Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 oder | |
b) im Falle der Nummer 2 von besonderen Vergünstigungen | b) im Falle der Nummer 2 von Vergünstigungen |
dienen, | |
kann in der jeweiligen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben werden, dass von diesen Vorschriften durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. Die Vorschriften, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind dabei zu nennen. § 6 Absatz 4 Satz 2 ist im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht anzuwenden. | kann in der jeweiligen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben werden, dass von diesen Vorschriften durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. 2 Die Vorschriften, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind dabei zu nennen. 3 § 6 Absatz 4 Satz 2 ist im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht anzuwenden. |
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