Tools:
Update via:
Änderung § 3 MOG vom 01.08.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 MOG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. MOGÄndG am 1. August 2009 und Änderungshistorie des MOGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 3 MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung | § 3 MOG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2314 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Marktordnungsstelle | |
(1) Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach diesem Gesetz für einzelne Aufgaben, Maßnahmebereiche oder für bestimmte Marktordnungswaren auf die Bundesanstalt zu übertragen, soweit dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs oder im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung erforderlich ist. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach diesem Gesetz für einzelne Aufgaben, Maßnahmebereiche oder für bestimmte Marktordnungswaren auf die Bundesanstalt zu übertragen, soweit dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs oder im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung erforderlich ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5362/al19660-0.htm