Tools:
Update via:
Änderung § 9 MOG vom 01.08.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 MOG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. MOGÄndG am 1. August 2009 und Änderungshistorie des MOGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung | § 9 MOG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2314 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Obligatorische Maßnahmen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Marktordnungsmaßnahmen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über die Voraussetzungen, den Umfang und die Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Marktordnungsmaßnahmen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über die Voraussetzungen, den Umfang und die Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. 2 § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. |
(2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit obligatorischen Maßnahmen gewährt werden, gilt § 6 entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5362/al19664-0.htm