Tools:
Update via:
Änderung § 42 MOG vom 01.08.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 MOG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. MOGÄndG am 1. August 2009 und Änderungshistorie des MOGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 42 MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung | § 42 MOG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2314 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 42 (neu) | (Text neue Fassung)§ 42 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren |
Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in Rechtsverordnungen auf Grund 1. des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder des § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3, 2. des § 6 Absatz 1, soweit die jeweils geregelte besondere Vergünstigung mit Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang steht, oder 3. des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16, soweit die Vorschriften der Durchführung a) von Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 oder b) im Falle der Nummer 2 von besonderen Vergünstigungen dienen, kann in der jeweiligen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben werden, dass von diesen Vorschriften durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. Die Vorschriften, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind dabei zu nennen. § 6 Absatz 4 Satz 2 ist im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5362/al19681-0.htm