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Änderung § 4 MOG vom 23.01.2016
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§ 4 MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung | § 4 MOG n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Ein- und Ausfuhr | |
Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes | |
(Text alte Fassung) 1. über die Einfuhr für das Verbringen von Marktordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung) gehören, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, sobald die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder wenn einer der Tatbestände der Artikel 202 Abs. 1, Artikel 203 Abs. 1, Artikel 204 Abs. 1 oder Artikel 205 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 erfüllt wird; dies gilt auch dann, wenn die Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig ist; | (Text neue Fassung) 1. über die Einfuhr für das Verbringen von Marktordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gehören, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, sobald die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden oder wenn einer der Tatbestände des Artikels 78 Absatz 1 oder des Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erfüllt wird; dies gilt auch dann, wenn die Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig ist; |
2. über die Ausfuhr | |
a) für das Verbringen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, b) für die Überführung von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung, | a) für das Verbringen von Marktordnungswaren, die Unionswaren sind, aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Union gehören, b) für die Überführung von Marktordnungswaren, die Unionswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung, |
c) für die Lieferung von Marktordnungswaren, soweit sie in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Ausfuhr gleichgestellt ist. |
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