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Änderung § 34b MOG vom 23.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34b MOG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrarMRÄndG am 23. Januar 2016 und Änderungshistorie des MOGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 34b MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung | § 34b MOG n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52 |
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(Text alte Fassung) § 34b (neu) | (Text neue Fassung)§ 34b Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die zuständige Behörde |
Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde erhebt, verarbeitet und nutzt in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1. |
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