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Änderung § 31 MOG vom 25.04.2006

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§ 31 MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 31 MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G v 13.04.2006 BGBl. I 855
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Zuständigkeit für die Durchführung


(1) Zuständig ist für die Durchführung von

1. Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12 und Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 die Bundesfinanzverwaltung,

2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nr. 4 die Marktordnungsstelle.

(2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in Rechtsverordnungen

1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und s und Nr. 2, §§ 8, 9, 9a, 15, 16, 21 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,

(Text alte Fassung)

2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, g, h, j, l und r und § 29 die Marktordnungsstelle

(Text neue Fassung)

2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, g, h, j, l und r die Marktordnungsstelle

bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r und s der Zustimmung des Bundesrates. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)