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Synopse aller Änderungen des MOG am 26.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 103 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MOG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | MOG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 103 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen § 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen § 2 Marktordnungswaren § 3 Marktordnungsstelle § 4 Ein- und Ausfuhr § 5 Sonstige Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Vergünstigungen, Interventionen, Abgaben Titel 1 Ermächtigungen § 6 Vergünstigungen § 6a Vermarktungsnormen § 7 Interventionen § 8 Mengen § 8a Branchenvereinbarungen und Preisberichterstattung § 9 Obligatorische Maßnahmen § 9a Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen § 9b Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung § 9c Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung auf Antrag mit finanzieller Beteiligung § 9d Weitere Finanzierung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Marktstützung ohne Antrag § 9e Vorbehalt der Nachprüfung § 10 Rücknahme, Widerruf, Erstattung § 11 Beweislast § 12 Abgaben § 13 Sicherheiten § 14 Zinsen Titel 2 Überwachung § 15 Überwachung § 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Gebühren und Auslagen durch Behörden des Bundes Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr Titel 1 Verfahren § 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen § 19 Vorausfestsetzungen § 20 Sicherheit § 21 Ermächtigungen § 22 Mengenkontingente Titel 2 Ausfuhrabgaben § 23 Allgemeine Vorschriften § 24 Ermächtigungen § 25 Befugnis zur Auskunftserteilung § 26 Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel Titel 3 Schutzmaßnahmen § 27 Zuständigkeiten und Durchführung Titel 4 Überwachung § 28 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs Abschnitt 4 (aufgehoben) § 29 (aufgehoben) § 30 (aufgehoben) Abschnitt 5 Allgemeine Vorschriften § 31 Zuständigkeit für die Durchführung § 32 Meldepflichten § 33 Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten § 34 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten Abschnitt 6 Datenschutz § 34a Betriebsdaten | |
(Text alte Fassung) § 34b Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die zuständige Behörde | (Text neue Fassung) § 34b Verarbeitung von Daten durch die zuständige Behörde |
§ 34c Übermittlung von Daten § 34d Löschungsfristen | |
§ 34e Nutzung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen | § 34e Verarbeitung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen |
§ 34f Ermächtigungen Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften § 35 Geltungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung § 36 Bußgeldvorschriften § 37 Befugnisse der Zollbehörden § 38 Straf- und Bußgeldverfahren Abschnitt 8 Erweiterung der Gemeinschaft § 39 Gewährung von Ausgleichsbeträgen § 40 Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten Abschnitt 9 Schlussvorschriften § 41 Rechtsverordnungen § 42 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 43 Verkündung von Rechtsverordnungen § 44 Übergangsregelungen Anlage (zu § 34a Absatz 1 und § 34f Absatz 2) Betriebsdaten | |
§ 34b Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die zuständige Behörde | § 34b Verarbeitung von Daten durch die zuständige Behörde |
Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde erhebt, verarbeitet und nutzt in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1. | Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde verarbeitet in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1. |
§ 34d Löschungsfristen | |
(1) Die Betriebsdaten sind durch die die Daten verarbeitenden Behörden unverzüglich zu löschen, sobald die Daten zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind, nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Daten erhoben worden sind. (2) An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, soweit einer Löschung der Daten gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. | (1) Die Betriebsdaten sind durch die die Daten verarbeitenden Behörden unverzüglich zu löschen, sobald die Daten zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Daten erhoben worden sind. (2) An die Stelle der Löschung tritt die Einschränkung der Verarbeitung, soweit einer Löschung der Daten gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. |
§ 34e Nutzung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen | § 34e Verarbeitung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen |
1 Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktordnungsstelle zur Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. 2 Die Marktordnungsstelle verarbeitet und nutzt die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. 3 § 34d gilt entsprechend. | 1 Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktordnungsstelle zur Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. 2 Die Marktordnungsstelle verarbeitet die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. 3 § 34d gilt entsprechend. |
§ 34f Ermächtigungen | |
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren und technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datenerhebung, der Datenverarbeitung und der Datennutzung zu regeln, um Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 sachgerecht durchzuführen. | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren und technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datenverarbeitung zu regeln, um Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 sachgerecht durchzuführen. |
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage an die jeweils geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 anzupassen. (3) 1 Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. 2 Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. |
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