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Synopse aller Änderungen des MOG am 27.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juli 2022 durch Artikel 11a des RL2019/1152-UG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MOG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2022 geltenden Fassung
MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11a G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
    § 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen
    § 2 Marktordnungswaren
    § 3 Marktordnungsstelle
    § 4 Ein- und Ausfuhr
    § 5 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Vergünstigungen, Interventionen, Abgaben
    Titel 1 Ermächtigungen
       § 6 Vergünstigungen
       § 6a Vermarktungsnormen
       § 7 Interventionen
       § 8 Mengen
       § 8a Branchenvereinbarungen und Preisberichterstattung
       § 9 Obligatorische Maßnahmen
       § 9a Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
       § 9b Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung
       § 9c Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung auf Antrag mit finanzieller Beteiligung
       § 9d Weitere Finanzierung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Marktstützung ohne Antrag
       § 9e Vorbehalt der Nachprüfung
       § 10 Rücknahme, Widerruf, Erstattung
       § 11 Beweislast
       § 12 Abgaben
       § 13 Sicherheiten
       § 14 Zinsen
    Titel 2 Überwachung
       § 15 Überwachung
       § 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
       § 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Gebühren und Auslagen durch Behörden des Bundes
Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr
    Titel 1 Verfahren
       § 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen
       § 19 Vorausfestsetzungen
       § 20 Sicherheit
       § 21 Ermächtigungen
       § 22 Mengenkontingente
    Titel 2 Ausfuhrabgaben
       § 23 Allgemeine Vorschriften
       § 24 Ermächtigungen
       § 25 Befugnis zur Auskunftserteilung
       § 26 Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel
    Titel 3 Schutzmaßnahmen
       § 27 Zuständigkeiten und Durchführung
    Titel 4 Überwachung
       § 28 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
Abschnitt 4 (aufgehoben)
    § 29 (aufgehoben)
    § 30 (aufgehoben)
Abschnitt 5 Allgemeine Vorschriften
    § 31 Zuständigkeit für die Durchführung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 31a Aufsicht; Kostenerstattung
    § 32 Meldepflichten
    § 33 Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten
    § 34 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
Abschnitt 6 Datenschutz
    § 34a Betriebsdaten
    § 34b Verarbeitung von Daten durch die zuständige Behörde
    § 34c Übermittlung von Daten
    § 34d Löschungsfristen
    § 34e Verarbeitung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen
    § 34f Ermächtigungen
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 35 Geltungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
    § 36 Bußgeldvorschriften
    § 37 Befugnisse der Zollbehörden
    § 38 Straf- und Bußgeldverfahren
Abschnitt 8 Erweiterung der Gemeinschaft
    § 39 Gewährung von Ausgleichsbeträgen
    § 40 Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
    § 41 Rechtsverordnungen
    § 42 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
    § 43 Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 44 Übergangsregelungen
    Anlage (zu § 34a Absatz 1 und § 34f Absatz 2) Betriebsdaten
(heute geltende Fassung) 

§ 31 Zuständigkeit für die Durchführung


(1) Zuständig ist für die Durchführung von

1. Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12 und Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 die Bundesfinanzverwaltung,

2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nr. 4 die Marktordnungsstelle.

(2) 1 Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in Rechtsverordnungen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 15, 16, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,

2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, g, h, j, l, r und s und § 6a Absatz 1 die Marktordnungsstelle

bestimmt werden. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. 3 Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r, s und t der Zustimmung des Bundesrates. 4 § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.



1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, i, k, m, n, o, p und q und Nummer 2, die §§ 8, 9, 9a, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,

2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und t, die §§ 9b, 9c und 9d, 15 und 16 die Marktordnungsstelle, die Bundesfinanzverwaltung oder die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,

3. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
c, g, h, j, l, r und s und § 6a Absatz 1 die Marktordnungsstelle

bestimmt werden. 2 Wird bei Regelungen nach Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 3 Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. 4 Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r, s und t der Zustimmung des Bundesrates. 5 § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen. 2 § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31a (neu)




§ 31a Aufsicht; Kostenerstattung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau untersteht bei der Durchführung einer ihr durch eine Regelung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 übertragenen Aufgabe der Aufsicht des Bundesministeriums. 2 Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die Übertragung der Aufsicht an die Bundesanstalt,

2. die Einzelheiten der Aufsicht

zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um Anforderungen in Regelungen in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich der Abwicklung von Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuhalten.

(3) Wird bei einer Regelung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt, werden ihr alle Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgabe entstehen, vom Bund erstattet.

(heute geltende Fassung) 

§ 34e Verarbeitung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen


vorherige Änderung

1 Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktordnungsstelle zur Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. 2 Die Marktordnungsstelle verarbeitet die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. 3 § 34d gilt entsprechend.



1 Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktordnungsstelle oder der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zur Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. 2 Die Marktordnungsstelle oder die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau verarbeitet die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. 3 § 34d gilt entsprechend.