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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz (VerstromG3AAbgErmV k.a.Abk.)
V. v. 21.12.1994 BGBl. I S. 3923; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 754-2-8 Energieversorgung
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Geltung ab 31.12.1994; FNA: 754-2-8 Energieversorgung
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§ 2 Monatliche Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe
Bei monatlicher Ermittlung und Zahlung ist die Ausgleichsabgabe für jeden Kalendermonat (Veranlagungsmonat) bis zum 12. Kalendertag des folgenden Kalendermonats zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes) und bis zum 16. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen. Die Erklärung steht einer Festsetzung der Ausgleichsabgabe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Für die Ermittlung der Abgabeschuld sind die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegebenen Vordrucke zu verwenden.
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