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§ 16 - Gräbergesetz (GräbG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
Geltung ab 09.07.1965; FNA: 2184-1 Kriegsgräberfürsorge
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Geltung ab 09.07.1965; FNA: 2184-1 Kriegsgräberfürsorge
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§ 16 Sondervorschriften
Dieses Gesetz ist auf Gräber nach § 1 nicht anzuwenden, wenn
- 1.
- der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder Familiengrab) bestattet worden ist oder bestattet wird, in der bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter § 1 fällt,
- 2.
- bei Verlegung des Grabes aus dem Ausland in das Inland bei Beisetzung außerhalb einer geschlossenen Begräbnisstätte für Gräber nach § 1 erfolgen soll oder die zuständige Behörde der Beisetzung in einer solchen Begräbnisstätte nicht zustimmt,
- 3.
- es sich um ein Grab handelt, dessen Erhaltung (§ 5 Absatz 3) Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab); eine Übernahme dieser Gräber in die öffentliche Obhut ist ausgeschlossen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gräbergesetzes G. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2507 m.W.v. 13. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 16 Gräbergesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.12.2011 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gräbergesetzes vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2507 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 Gräbergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GräbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GräbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Gräbergesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2507
Artikel 1 3. GräbGÄndG Änderung des Gräbergesetzes
... „8" ersetzt. e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10. 5. § 16 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. es sich um ein Grab handelt, dessen ...
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