Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 Gräbergesetz vom 01.01.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 WAStGEG am 1. Januar 2019 und Änderungshistorie des GräbG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Identifizierungen


(Text alte Fassung)

1 Zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbekannter Toter kann eine Graböffnung angeordnet werden. 2 Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden, wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin, anders nicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht.

(Text neue Fassung)

1 Zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbekannter Toter kann eine Graböffnung angeordnet werden. 2 Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden, wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung des Bundesarchivs anders nicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht.