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Änderung § 85 GBV vom 01.09.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 85 GBV, alle Änderungen durch Artikel 2 DaBaGG am 1. September 2013 und Änderungshistorie GBVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 85 GBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 85 GBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719 |
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(Textabschnitt unverändert) § 85 Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare | |
(Text alte Fassung) 1 Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck (§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist mit der Aufschrift 'Abdruck' und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. 2 Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er mit dem Amtssiegel des Notars versehen und vom Notar unterschrieben ist. | (Text neue Fassung) 1 Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck (§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist mit der Aufschrift 'Abdruck' und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. 2 Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er die Kennzeichnung 'beglaubigter Ausdruck' trägt, einen vom Notar unterschriebenen Beglaubigungsvermerk enthält und mit dem Amtssiegel des Notars versehen ist. 3 Der Ausdruck nach Satz 1 kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden. |
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