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§ 1 - FS-Strecken-Kostenverordnung (FSStrKV)
V. v. 14.04.1984 BGBl. I S. 629; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 268
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 96-1-22 Luftverkehr
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Geltung ab 01.01.1986; FNA: 96-1-22 Luftverkehr
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§ 1
1Für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung bei der Benutzung des Luftraums der Fluginformationsgebiete der Bundesrepublik Deutschland werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Dies gilt nicht für
- 1.
- Flüge militärischer Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;
- 2.
- Flüge militärischer Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für militärische Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird;
- 3.
- Flüge, soweit sie nach Sichtflugregeln durchgeführt werden.
(2) Kostenerstattungen nach Artikel 31 Absatz 6 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1; L 8 vom 13.1.2022, S. 192; L 112 vom 27.4.2023, S. 50), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/1880 der Kommission vom 26. Oktober 2021 (L 380 vom 27.10.2021, S. 1) geändert worden ist, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auch rückwirkend gewähren, soweit eine Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung erfolgt ist und keine Kosten nach Absatz 1 Satz 1 erhoben wurden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der FS-Strecken-Kostenverordnung V. v. 21. August 2024 BGBl. 2024 I Nr. 268 m.W.v. 1. September 2024
Frühere Fassungen von § 1 FSStrKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2024 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 21.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 268 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 FSStrKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FSStrKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FSStrKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 FSStrKV (vom 15.08.2013)
... zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach § 1 Satz 1 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der FS-Strecken-Kostenverordnung
V. v. 21.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 268
Artikel 1 2. FSStrKVÄndV Änderung der FS-Strecken-Kostenverordnung
... § 1 der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 177 des Gesetzes vom 7. ...
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