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Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung (FS-Strecken-Kostenverordnung - FSStrKV)

V. v. 14.04.1984 BGBl. I S. 629; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 268
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 96-1-22 Luftverkehr
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Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBl. 1984 II S. 69), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1



1Für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung bei der Benutzung des Luftraums der Fluginformationsgebiete der Bundesrepublik Deutschland werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Dies gilt nicht für

1.
Flüge militärischer Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;

2.
Flüge militärischer Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für militärische Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird;

3.
Flüge, soweit sie nach Sichtflugregeln durchgeführt werden.

(2) Kostenerstattungen nach Artikel 31 Absatz 6 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1; L 8 vom 13.1.2022, S. 192; L 112 vom 27.4.2023, S. 50), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/1880 der Kommission vom 26. Oktober 2021 (L 380 vom 27.10.2021, S. 1) geändert worden ist, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auch rückwirkend gewähren, soweit eine Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung erfolgt ist und keine Kosten nach Absatz 1 Satz 1 erhoben wurden.




§ 2



(1) Für die Festlegung der Gebühren und die Einziehung der Kosten bedient sich die Bundesrepublik Deutschland der Dienste der Organisation EUROCONTROL. Die Gebühren werden von der Organisation EUROCONTROL nach Maßgabe der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren erhoben.

(2) Einzelheiten der Gebührenberechnung und -erhebung sowie des -einziehungsverfahrens werden durch Beschlüsse der Erweiterten Kommission der Organisation EUROCONTROL festgelegt.

(3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach § 1 Satz 1 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.




§ 3



(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom 12. Februar 1981 in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.