§ 1 - FS-Strecken-Kostenverordnung (FSStrKV)

V. v. 14.04.1984 BGBl. I S. 629; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 268
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 96-1-22 Luftverkehr
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§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung bei der Benutzung des Luftraums der Fluginformationsgebiete der Bundesrepublik Deutschland werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Dies gilt nicht für

1.
Flüge militärischer Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;

2.
Flüge militärischer Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für militärische Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird;

3.
Flüge, soweit sie nach Sichtflugregeln durchgeführt werden.

(2) Kostenerstattungen nach Artikel 31 Absatz 6 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1; L 8 vom 13.1.2022, S. 192; L 112 vom 27.4.2023, S. 50), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/1880 der Kommission vom 26. Oktober 2021 (L 380 vom 27.10.2021, S. 1) geändert worden ist, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auch rückwirkend gewähren, soweit eine Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung erfolgt ist und keine Kosten nach Absatz 1 Satz 1 erhoben wurden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der FS-Strecken-Kostenverordnung V. v. 21. August 2024 BGBl. 2024 I Nr. 268 m.W.v. 1. September 2024

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Frühere Fassungen von § 1 FSStrKV

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vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der FS-Strecken-Kostenverordnung
vom 21.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 268

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Zitierungen von § 1 FSStrKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FSStrKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSStrKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FSStrKV (vom 15.08.2013)
... zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach § 1 Satz 1 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der FS-Strecken-Kostenverordnung
V. v. 21.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 268
Artikel 1 2. FSStrKVÄndV Änderung der FS-Strecken-Kostenverordnung
... § 1 der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 177 des Gesetzes vom 7. ...


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