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Änderung § 5 1. EKrV vom 01.07.2021
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§ 5 1. EKrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 5 1. EKrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Verwaltungskosten | |
(Text alte Fassung) 1 Jeder Beteiligte kann Verwaltungskosten in Höhe von 10 vom Hundert der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten in Rechnung stellen. 2 Hiermit sind insbesondere abgegolten die Aufwendungen für Vorarbeiten, Vorentwürfe, die Bearbeitung des vergabereifen Bauentwurfs, die Prüfung der statischen Berechnungen, die Vergabe der Bauarbeiten, örtliche Bauaufsicht (Bauüberwachung), Bauleitung (Baulenkung), ferner Stellung von Prüf- und Meßgeräten, Meßfahrzeugen, Hilfsfahrzeugen für die Bauaufsicht und Bauleitung und Fahrzeugen für die Probebelastung sowie sonstige Verwaltungstätigkeiten einschließlich des Rechnungs- und Kassendiensts. | (Text neue Fassung) (1) Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 2. (2) Für die von ihm aufgewandten Verwaltungskosten kann jeder Beteiligte einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Prozent der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten in Rechnung stellen. |
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