Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (1. Eisenbahnkreuzungsverordnung - 1. EKrV)

V. v. 02.09.1964 BGBl. I S. 711; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 910-1-1 Allgemeines Straßenbaurecht
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 14. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 681) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Umfang der Kostenmasse



(1) Die Kostenmasse bei der Herstellung einer neuen Kreuzung (§ 2 des Gesetzes) oder bei Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen (§ 3 des Gesetzes) umfaßt die Aufwendungen für alle Maßnahmen an den sich kreuzenden Verkehrswegen, die unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik notwendig sind, damit die Kreuzung den Anforderungen der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs genügt.

(2) Zur Kostenmasse gehören auch die Aufwendungen für

1.
diejenigen Maßnahmen, die zur Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung auf den sich kreuzenden Verkehrswegen erforderlich sind,

2.
diejenigen Maßnahmen, die infolge der Herstellung einer neuen Kreuzung oder einer Maßnahme nach § 3 des Gesetzes an Anlagen erforderlich werden, die nicht zu den sich kreuzenden Verkehrswegen der Beteiligten gehören,

3.
den Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung einer Maßnahme den Beteiligten oder Dritten entstanden sind, es sei denn, daß die Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Beteiligten oder seiner Bediensteten beruhen.

(3) Wird eine Kreuzung durch Änderung der Linienführung des Verkehrswegs eines Beteiligten verlegt oder beseitigt, obwohl an der bisherigen Kreuzungsstelle eine Maßnahme nach § 3 des Gesetzes mit geringeren Kosten verkehrsgerecht möglich wäre, so ist die Kostenmasse auf die Höhe dieser Kosten beschränkt.

(4) Von der Kostenmasse abzuziehen sind

1.
der Erlös aus der Veräußerung der für die Kreuzung nicht benötigten oder nicht mehr benötigten Grundstücke oder der Verkehrswert dieser Grundstücke und

2.
der Erlös aus der Verwertung der nicht mehr benötigten Anlagen der Kreuzung oder der Wert dieser Anlagen.




§ 2 Zusammensetzung der Kostenmasse



Die Kostenmasse setzt sich zusammen aus

1.
Grunderwerbskosten,

2.
Baukosten,

3.
Verwaltungskosten.


§ 3 Grunderwerbskosten



(1) Zu den Grunderwerbskosten gehören

1.
alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder Rechten,

2.
Entschädigungen für die durch die Kreuzung bedingten Wertminderungen fremder Grundstücke.

(2) Den Grunderwerbskosten zuzurechnen ist der Verkehrswert der schon im Eigentum der Beteiligten befindlichen Grundstücke oder ihrer Rechte, soweit sie nicht zum Verkehrsweg des nach § 4 des Gesetzes Duldungspflichtigen gehören.




§ 4 Baukosten



(1) Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1.

(2) Führt ein Beteiligter Bauleistungen selbst durch, so kann er als Baukosten in Rechnung stellen

1.
Gehälter und Dienstbezüge (Personalkosten) mit einem Zuschlag von 100 Prozent; bei der Berechnung der Personalkosten können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden;

2.
für den Einsatz größerer Geräte die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu errechnenden Kosten; die Stellung von Werkzeug und Kleingeräten ist mit den Zuschlägen nach Nummer 1 abgegolten.

(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten die Stoffkosten nach dem Marktpreis mit einem Zuschlag von 10 Prozent in Rechnung stellen.

(4) 1Mit eigenen Transportmitteln erbrachte Beförderungsleistungen sind nach den Selbstkosten abzurechnen. 2Soweit im Schienenverkehr Tarife bestehen, sind diese anzuwenden.




§ 5 Verwaltungskosten



(1) Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 2.

(2) Für die von ihm aufgewandten Verwaltungskosten kann jeder Beteiligte einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Prozent der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten in Rechnung stellen.




§ 6 Übergangsregelung



Für Maßnahmen, über die die Beteiligten vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.




Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Bauleistungen



Nr. Leistung
1Ausführungsplanung
2Bautechnische Prüfung der Ausführungsunterlagen
3Leistungen für Ingenieurbauwerke, z. B. Baustelleneinrichtung, Bauvorbereitung, Verkehrssicherung,
Erdbau, konstruktiver Ingenieurbau, Ausstattung, Oberbau, Landschaftsbau, Abbruch
4Leistungen für Bahnübergänge, z. B. Schranken, Lichtzeichen, Blinklichter, Leit- und Sicherungstech-
nik, elektrotechnische Anlagen, Straßen- und Wegebau, Abbruch
5Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 2
6Erdung von Oberleitungen
7Gutachten, z. B. Baugrundgutachten, Baulärmgutachten, Erschütterungsgutachten, Bodenunter-
suchungen
8Umweltfachliche Baubegleitung
9Prüfung der Sicherheit der Gründung, der Boden-Bauwerk-Wechselwirkung sowie der getroffenen
Annahmen und der bodenmechanischen Kenngrößen
10Kampfmittelsondierung
11Maßnahmen an Versorgungsleitungen
12Erkundung von Versorgungsleitungen Dritter
13Bauvermessung
14Aufstellung und Durchführung von Messprogrammen
15Messung „Global System for Mobile Communications - Railway (GSM-R)", Funkfeldbetrachtung und
Funkmessfahrten
16Verkehrslenkungsmaßnahmen
17Erstellung des Abfallentsorgungskonzepts, Abfallentsorgung
18Prüfungen des Auftragnehmers
19Anfertigung, Aufstellung, Vorhaltung und Abbau des Baustelleninformationsschilds
20Aufbau, Vorhaltung und Abbau eines Informationszentrums oder Informationscontainers bei Kreu-
zungsmaßnahmen mit großem Projektumfang und langem Realisierungszeitraum
21Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von bewegten Schienen-
fahrzeugen ausgehen, Erstellung des Sicherungsplans, Sicherungsüberwachung
22Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen nach der Baustellenverordnung
23Amtliche Gebühren, Bearbeitungsentgelte
24Kosten für Rechtsstreitigkeiten mit Auftragnehmern
25Sicherung, Absperrung der Anlage bis zur Inbetriebnahme
261. Hauptprüfung bei Ingenieurbauwerken
27Erstellung der Bauwerksakte, Baustellendokumentation des Auftragnehmers





Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Verwaltungsleistungen



Nr. Leistung
1Grundlagenermittlung und Vorplanung
2Entwurfsplanung
3Ingenieurleistungen für die Kostenteilung und für die Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem
Eisenbahnkreuzungsgesetz
4Genehmigungsplanung
5Vorbereitung der Vergabe
6Mitwirkung bei der Vergabe
7Freigabe der Ausführungsunterlagen, Prüfung der Bauvorlagen
8Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 1
9Schaltantragstellung und Abnahme der Erdung von Oberleitungen
10Festlegung des geodätischen Referenzsystems
11Erstellung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit
12Erstellung des Markierungs- und Beschilderungsplans
13Beantragung, Umsetzung und Überwachung der Betriebs- und Bauanweisung
14Kontrollprüfungen des Aufraggebers
15Kontrollvermessung des Auftraggebers
16Bauüberwachung, Bauleitung, Objektbetreuung, Baustellendokumentation des Auftraggebers
17Abnahmen von Bauteilen und Leistungen
18Stellung von Fahrzeugen für Probebelastungen
19Erstellung der Planunterlagen für EG-Zertifizierung
20Sicherheitsaudit, Sicherheitsmanagement
21Beantragung und Erteilung von unternehmensinternen Genehmigungen
22Beantragung und Erteilung von Zulassungen im Einzelfall
23Versicherungsprämien
24Geschäftsumlagen, z. B. Leitung, Personalverwaltung, Bilanzierung, Finanzierung, Controlling, Kas-
senwesen, Sozialwesen, Aus- und Weiterbildung
25Öffentlichkeitsarbeit