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Anlage 2 - 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV)
V. v. 02.09.1964 BGBl. I S. 711; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 910-1-1 Allgemeines Straßenbaurecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 910-1-1 Allgemeines Straßenbaurecht
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Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Verwaltungsleistungen
Nr. | Leistung |
1 | Grundlagenermittlung und Vorplanung |
2 | Entwurfsplanung |
3 | Ingenieurleistungen für die Kostenteilung und für die Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz |
4 | Genehmigungsplanung |
5 | Vorbereitung der Vergabe |
6 | Mitwirkung bei der Vergabe |
7 | Freigabe der Ausführungsunterlagen, Prüfung der Bauvorlagen |
8 | Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 1 |
9 | Schaltantragstellung und Abnahme der Erdung von Oberleitungen |
10 | Festlegung des geodätischen Referenzsystems |
11 | Erstellung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit |
12 | Erstellung des Markierungs- und Beschilderungsplans |
13 | Beantragung, Umsetzung und Überwachung der Betriebs- und Bauanweisung |
14 | Kontrollprüfungen des Aufraggebers |
15 | Kontrollvermessung des Auftraggebers |
16 | Bauüberwachung, Bauleitung, Objektbetreuung, Baustellendokumentation des Auftraggebers |
17 | Abnahmen von Bauteilen und Leistungen |
18 | Stellung von Fahrzeugen für Probebelastungen |
19 | Erstellung der Planunterlagen für EG-Zertifizierung |
20 | Sicherheitsaudit, Sicherheitsmanagement |
21 | Beantragung und Erteilung von unternehmensinternen Genehmigungen |
22 | Beantragung und Erteilung von Zulassungen im Einzelfall |
23 | Versicherungsprämien |
24 | Geschäftsumlagen, z. B. Leitung, Personalverwaltung, Bilanzierung, Finanzierung, Controlling, Kas- senwesen, Sozialwesen, Aus- und Weiterbildung |
25 | Öffentlichkeitsarbeit |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. Mai 2021 BGBl. I S. 1181 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von Anlage 2 1. EKrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften vom 18.05.2021 BGBl. I S. 1181 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 1. EKrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 1. EKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. EKrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 1. EKrV Verwaltungskosten (vom 01.07.2021)
... Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 2 . (2) Für die von ihm aufgewandten Verwaltungskosten kann jeder Beteiligte einen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
Artikel 1 KreuzRÄndV Änderung der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung
... Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 2 . (2) Für die von ihm aufgewandten Verwaltungskosten kann jeder Beteiligte einen ... Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." 5. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt: „Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Bauleistungen ... der Bauwerksakte, Baustellendokumentation des Auftragnehmers Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Verwaltungsleistungen Nr. ...
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