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Anlage 1 - 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV)

V. v. 02.09.1964 BGBl. I S. 711; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 910-1-1 Allgemeines Straßenbaurecht
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Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Bauleistungen



Nr. Leistung
1Ausführungsplanung
2Bautechnische Prüfung der Ausführungsunterlagen
3Leistungen für Ingenieurbauwerke, z. B. Baustelleneinrichtung, Bauvorbereitung, Verkehrssicherung,
Erdbau, konstruktiver Ingenieurbau, Ausstattung, Oberbau, Landschaftsbau, Abbruch
4Leistungen für Bahnübergänge, z. B. Schranken, Lichtzeichen, Blinklichter, Leit- und Sicherungstech-
nik, elektrotechnische Anlagen, Straßen- und Wegebau, Abbruch
5Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 2
6Erdung von Oberleitungen
7Gutachten, z. B. Baugrundgutachten, Baulärmgutachten, Erschütterungsgutachten, Bodenunter-
suchungen
8Umweltfachliche Baubegleitung
9Prüfung der Sicherheit der Gründung, der Boden-Bauwerk-Wechselwirkung sowie der getroffenen
Annahmen und der bodenmechanischen Kenngrößen
10Kampfmittelsondierung
11Maßnahmen an Versorgungsleitungen
12Erkundung von Versorgungsleitungen Dritter
13Bauvermessung
14Aufstellung und Durchführung von Messprogrammen
15Messung „Global System for Mobile Communications - Railway (GSM-R)", Funkfeldbetrachtung und
Funkmessfahrten
16Verkehrslenkungsmaßnahmen
17Erstellung des Abfallentsorgungskonzepts, Abfallentsorgung
18Prüfungen des Auftragnehmers
19Anfertigung, Aufstellung, Vorhaltung und Abbau des Baustelleninformationsschilds
20Aufbau, Vorhaltung und Abbau eines Informationszentrums oder Informationscontainers bei Kreu-
zungsmaßnahmen mit großem Projektumfang und langem Realisierungszeitraum
21Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von bewegten Schienen-
fahrzeugen ausgehen, Erstellung des Sicherungsplans, Sicherungsüberwachung
22Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen nach der Baustellenverordnung
23Amtliche Gebühren, Bearbeitungsentgelte
24Kosten für Rechtsstreitigkeiten mit Auftragnehmern
25Sicherung, Absperrung der Anlage bis zur Inbetriebnahme
261. Hauptprüfung bei Ingenieurbauwerken
27Erstellung der Bauwerksakte, Baustellendokumentation des Auftragnehmers




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Frühere Fassungen von Anlage 1 1. EKrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften
vom 18.05.2021 BGBl. I S. 1181

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 1. EKrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 1. EKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. EKrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 1. EKrV Baukosten (vom 01.07.2021)
... Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1 . (2) Führt ein Beteiligter Bauleistungen selbst durch, so kann er als Baukosten in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
Artikel 1 KreuzRÄndV Änderung der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung
... Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1 ." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor ... Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." 5. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt: „Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Bauleistungen ... 5. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt: „ Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Bauleistungen Nr. ...