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Anlage 1 - 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV)
V. v. 02.09.1964 BGBl. I S. 711; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 910-1-1 Allgemeines Straßenbaurecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 910-1-1 Allgemeines Straßenbaurecht
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Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Bauleistungen
Nr. | Leistung |
1 | Ausführungsplanung |
2 | Bautechnische Prüfung der Ausführungsunterlagen |
3 | Leistungen für Ingenieurbauwerke, z. B. Baustelleneinrichtung, Bauvorbereitung, Verkehrssicherung, Erdbau, konstruktiver Ingenieurbau, Ausstattung, Oberbau, Landschaftsbau, Abbruch |
4 | Leistungen für Bahnübergänge, z. B. Schranken, Lichtzeichen, Blinklichter, Leit- und Sicherungstech- nik, elektrotechnische Anlagen, Straßen- und Wegebau, Abbruch |
5 | Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 2 |
6 | Erdung von Oberleitungen |
7 | Gutachten, z. B. Baugrundgutachten, Baulärmgutachten, Erschütterungsgutachten, Bodenunter- suchungen |
8 | Umweltfachliche Baubegleitung |
9 | Prüfung der Sicherheit der Gründung, der Boden-Bauwerk-Wechselwirkung sowie der getroffenen Annahmen und der bodenmechanischen Kenngrößen |
10 | Kampfmittelsondierung |
11 | Maßnahmen an Versorgungsleitungen |
12 | Erkundung von Versorgungsleitungen Dritter |
13 | Bauvermessung |
14 | Aufstellung und Durchführung von Messprogrammen |
15 | Messung „Global System for Mobile Communications - Railway (GSM-R)", Funkfeldbetrachtung und Funkmessfahrten |
16 | Verkehrslenkungsmaßnahmen |
17 | Erstellung des Abfallentsorgungskonzepts, Abfallentsorgung |
18 | Prüfungen des Auftragnehmers |
19 | Anfertigung, Aufstellung, Vorhaltung und Abbau des Baustelleninformationsschilds |
20 | Aufbau, Vorhaltung und Abbau eines Informationszentrums oder Informationscontainers bei Kreu- zungsmaßnahmen mit großem Projektumfang und langem Realisierungszeitraum |
21 | Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von bewegten Schienen- fahrzeugen ausgehen, Erstellung des Sicherungsplans, Sicherungsüberwachung |
22 | Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen nach der Baustellenverordnung |
23 | Amtliche Gebühren, Bearbeitungsentgelte |
24 | Kosten für Rechtsstreitigkeiten mit Auftragnehmern |
25 | Sicherung, Absperrung der Anlage bis zur Inbetriebnahme |
26 | 1. Hauptprüfung bei Ingenieurbauwerken |
27 | Erstellung der Bauwerksakte, Baustellendokumentation des Auftragnehmers |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. Mai 2021 BGBl. I S. 1181 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von Anlage 1 1. EKrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften vom 18.05.2021 BGBl. I S. 1181 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 1. EKrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 1. EKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. EKrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 1. EKrV Baukosten (vom 01.07.2021)
... Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1 . (2) Führt ein Beteiligter Bauleistungen selbst durch, so kann er als Baukosten in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
Artikel 1 KreuzRÄndV Änderung der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung
... Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1 ." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor ... Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." 5. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt: „Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Bauleistungen ... 5. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt: „ Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Bauleistungen Nr. ...
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