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Synopse aller Änderungen des SVG am 01.01.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Einleitende Vorschriften 1. Persönlicher Geltungsbereich § 1 1a. Regelung durch Gesetz § 1a 2. Wehrdienstzeit § 2 Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden 1. Zweck und Arten § 3 2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit § 3a 3. Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung § 4 4. Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit § 5 § 5a § 6 5. Eingliederung in das spätere Berufsleben a) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen § 7 b) Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und der Wehrdienstzeit § 8 § 8a c) Eingliederungsschein und Zulassungsschein § 9 d) Stellenvorbehalt § 10 e) Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 10a 6. Dienstzeitversorgung a) Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge § 11 § 11a b) Übergangsbeihilfe § 12 7. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in besonderen Fällen a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten § 13 b) Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse § 13a c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Teilzeitbeschäftigung § 13b § 13c d) Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten § 13d e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit § 13e Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten 1. Arten § 14 2. Ruhegehalt a) Allgemeines § 15 § 16 b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 17 § 18 § 19 c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 24a § 24b § 25 d) Höhe des Ruhegehaltes § 26 e) Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes § 26a § 26b 3. Unfallruhegehalt § 27 4. Kapitalabfindung § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 5. Unterhaltsbeitrag § 36 6. Übergangsgeld § 37 7. Ausgleich bei Altersgrenzen § 38 8. Berufsförderung der Berufssoldaten § 39 § 40 Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten 1. Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten § 41 § 42 § 42a 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten § 43 3. Bezüge bei Verschollenheit § 44 4. Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner § 44a Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen 1. Anwendungsbereich § 45 2. Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft § 46 3. Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag § 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag 4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung § 48 5. Rückforderung § 49 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung § 50 7. § 51 8. § 52 9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen § 53 9a. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld § 54 10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge § 55 § 55a § 55b 10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung, Durchführung des Versorgungsausgleichs § 55c § 55d § 55e 10b. Abzug für Pflegeleistungen § 55f 11. Verlust der Versorgung § 56 § 57 12. Entziehung der Versorgung § 58 13. Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene § 59 14. Anzeigepflicht § 60 15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge § 61 Abschnitt V Sondervorschriften 1. Umzugskostenvergütung § 62 2. Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten § 63 3. Einmalige Entschädigung § 63a 4. Schadensausgleich in besonderen Fällen § 63b Abschnitt VI Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen 1. Besondere Auslandsverwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung § 63c 2. Unfallruhegehalt § 63d 3. Einmalige Entschädigung § 63e 4. Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen § 63f 5. Anrechnung von Geldleistungen § 63g Abschnitt VII Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 64 § 65 § 66 § 67 § 67a § 68 § 68a § 69 Abschnitt VIII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 1. Kindererziehungszuschlag § 70 2. Kindererziehungsergänzungszuschlag § 71 3. Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld § 72 4. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag § 73 5. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen § 74 6. §§ 75 bis 79a Dritter Teil Beschädigtenversorgung Abschnitt I Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen 1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung § 80 2. Wehrdienstbeschädigung § 81 2a. Versorgung in besonderen Fällen § 81a § 81b § 81c § 81d § 81e § 81f 3. Heilbehandlung in besonderen Fällen § 82 4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung § 83 5. Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber § 83a 6. Zusammentreffen von Ansprüchen § 84 Abschnitt II Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften 1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung § 85 2. Geldleistungen der Wohnungshilfe § 85a 3. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen § 86 Vierter Teil Fürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit § 86a Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg 1. Dienstzeitversorgung § 87 2. Beschädigtenversorgung § 88 3. Arbeitslosenbeihilfe § 88a Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften 1. (weggefallen) § 89 1a. Dienstbezüge § 89a 1b. Anpassung der Versorgungsbezüge § 89b 2. Anrechnung von Geldleistungen § 90 3. Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) § 91 3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung § 91a 3b. Bußgeldvorschrift § 91b 4. Erlass von Verwaltungsvorschriften § 92 4a. Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands § 92a 4b. Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn § 92b 4c. Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 92c 5. Benennung eines Kontos § 93 6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger § 94 6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger § 94a 6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten § 94b 6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten § 94c 7. Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle § 95 8. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten § 96 8a. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten § 96a 9. Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 97 10. Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes § 98 10a. Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung § 98a 11. Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten § 99 12. Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 100 13. Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes § 101 14. Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes § 102 15. Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes § 103 | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 16. Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge § 104 |
§ 53 | |
(1) 1 Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. 2 Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen. 3 Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Vergütungsgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. 4 Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 5 entsprechend. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, 2. für Waisen 40 vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergibt, 3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) | |
(5) 1 Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. 2 Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes entsprechen. 3 Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. 4 Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. 5 Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. | (5) 1 Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. 2 Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes entsprechen. 3 Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. 4 Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. 5 Erwerbseinkommen ist mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens anzusetzen. |
(6) 1 Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). 2 Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. 3 Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 4 Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. (7) 1 Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind. 2 Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben: 1. mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, um 20 vom Hundert erhöht; 2. die um 20 vom Hundert zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen; 3. die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; 4. § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß. (8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen. (9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6. 2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1. | |
§ 88 | |
(1) 1 Die Versorgung nach dem Dritten Teil wird von Behörden der Bundeswehrverwaltung durchgeführt. 2 Soweit die Versorgung in der Erbringung von Leistungen nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, wird der Dritte Teil von den für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchgeführt. 3 In Angelegenheiten nach Satz 2 ist die zuständige oberste Bundesbehörde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. | (1) Die Versorgung nach dem Dritten Teil wird von Behörden der Bundeswehrverwaltung durchgeführt. |
(2) 1 Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Fristen, wenn bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 und danach ein Anspruch auf Versorgung nach § 80 besteht, es sei denn, die Verhältnisse haben sich zugunsten des Wehrdienstbeschädigten wesentlich geändert. 2 § 89 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss. | |
(3) Die bekannt gegebene Entscheidung einer Behörde der Bundeswehrverwaltung sowie die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 sind für die in Absatz 1 Satz 2 genannten, zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden verbindlich. (4) Entscheidungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für eine Versorgung nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung. (5) 1 In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86 und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden | (3) Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie Entscheidungen, die für eine Versorgung nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich von Bedeutung sind, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung. (4) 1 In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86 und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden |
1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, 2. § 36a Absatz 1 bis 3, die §§ 45, 60 bis 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sowie 3. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch. 2 In Angelegenheiten nach den §§ 80, 81a bis 83a sind entsprechend anzuwenden 1. das Erste Buch Sozialgesetzbuch, 2. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und 3. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht. | |
(6) In Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass | (5) In Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass |
1. es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das Bundesministerium der Verteidigung den Verwaltungsakt erlassen hat; 2. das Bundesministerium der Verteidigung den Widerspruchsbescheid erlässt; für Fälle, in denen es den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, kann es die Entscheidung durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen; 3. bis zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung mit der Maßgabe entsprechend gelten, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. | |
(7) 1 Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. 2 Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, und von ihren Hinterbliebenen entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. 3 In Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 41 Absatz 2 wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. 4 Dieses kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. (8) 1 Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen trägt der Bund. 2 Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. 3 Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. (9) 1 Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. 2 Die für die Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und zulassen, dass auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landesbehörden angewendet werden. | (6) 1 Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. 2 Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, und von ihren Hinterbliebenen entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. 3 In Angelegenheiten nach Absatz 1 und nach § 41 Absatz 2 wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. 4 Dieses kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. |
§ 104 (neu) | § 104 |
1 § 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die vor dem 1. Januar 2016 nach 1. § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, 2. § 1 Absatz 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) geändert worden ist oder 3. § 2 Absatz 1 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. 2 Auf sonstige Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, ist Satz 1 nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, entsprechend anzuwenden. |
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