Tools:
Update via:
§ 53 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|
§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
(1) 1Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. 2Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. 3Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgeltgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. 4Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 5Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
- für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) 1Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. 2Nicht als Erwerbseinkommen gelten
- 1.
- Aufwandsentschädigungen,
- 2.
- im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
- 3.
- Jubiläumszuwendungen,
- 4.
- ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 5.
- steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
- 6.
- Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
- 7.
- als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
- 8.
- Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 6 bezieht.
(6) 1Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). 2Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. 3Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 4Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(7) 1Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind. 2Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, um 20 Prozent erhöht;
- 2.
- die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;
- 3.
- die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
- 4.
- § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.
(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.
- 2.
- An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 53 SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53 SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 SVG Übergangsgebührnisse (vom 01.01.2024)
... während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird, 2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 ... unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die ...
§ 37 SVG Übergangsgeld für entlassene Berufssoldaten (vom 09.08.2019)
... (6) Bezieht der entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 5 , verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser ...
§ 38 SVG Ausgleich bei Altersgrenzen (vom 01.01.2024)
... Erhöhung nach Satz 1 entfällt für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 6 in Höhe von mehr als vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des ...
§ 45 SVG Anwendungsbereich (vom 09.08.2019)
... (§ 11 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 11a Absatz 2), außer für die Anwendung des § 53 . (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 43) ...
§ 47 SVG Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag (vom 01.01.2020)
... 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 55 wird er nur zu den neuen ...
§ 55 SVG Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst (vom 01.08.2021)
... Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ( § 53 Abs. 6 ) an neuen Versorgungsbezügen 1. ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ...
§ 55a SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten (vom 01.01.2024)
... oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. (5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen. ...
§ 55b SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung (vom 01.07.2020)
... Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen ...
§ 60 SVG Anzeigepflicht (vom 01.01.2023)
... Satz 4, § 11a Absatz 1 Satz 2, den §§ 22 und 26 Absatz 8, den §§ 37, 43, 53 bis 55b und 59 Absatz 2, 3. die Begründung eines neuen öffentlichrechtlichen ...
§ 61 SVG Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge (vom 09.08.2019)
... Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst ( § 53 Abs. 6 ) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die ...
§ 74 SVG Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen (vom 01.01.2023)
... (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berücksichtigt. (2) Die Leistung entfällt spätestens mit ...
§ 86b SVG Überbrückungsgeld (vom 23.12.2023)
... (4) Bezieht der Soldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Absatz 5 , verringert sich das Überbrückungsgeld um den Betrag dieser Einkünfte. ...
§ 94 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger (vom 01.01.2020)
... bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 26a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. ... die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an ... andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben ... 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben Anwendung: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den ... bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es ... 55a Abs. 4 dieses Gesetzes finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger ... der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. ... den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. ... Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in der ...
§ 94a SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger (vom 09.08.2019)
... Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 26a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. ... die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an ... andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben ... 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben Anwendung: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es ... dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in der ...
§ 96 SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten (vom 01.07.2020)
... Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. (4) Die §§ 53 , 54 und 94b Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für ...
§ 97 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 09.08.2019)
... 2. § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 ... sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an ... Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 Satz 2, Abs. 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden. 3. Mit dem Inkrafttreten der achten ... sind § 26 Abs. 1 bis 4 und 9, § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative und Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 sowie § 74 in der bis zum 31. ... anzuwenden; § 26a Abs. 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes sowie § 55 Abs. 2 sind mit der ... § 26 Abs. 7 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften ( §§ 53 bis 55b) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen ...
§ 104 SVG Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe (vom 09.08.2019)
... Sicherheitsaufgaben im Ausland dient, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der ...
§ 106a SVG Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (vom 24.11.2021)
... der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2022.150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der ... zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Soldaten, die wegen ... 6 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt bis zum 31. Dezember 2022 nicht für Beschäftigungen nach § 53 Absatz 6 Satz 1 , die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ...
Zitat in folgenden Normen
Personalanpassungsgesetz (PersAnpassG)
Artikel 4 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4013, 4019; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 3 PersAnpassG
... maßgebenden besonderen Altersgrenze zu zahlen gewesen wäre. (8) § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den ...
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung (SVÜV)
neugefasst durch B. v. 24.03.1993 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 4 SVÜV Verwendung von Soldaten im Ruhestand und ehemaligen Soldaten auf Zeit
... Fachkenntnisse zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet werden, findet § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem 1. August 1991 ... ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem 1. August 1991 findet § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes auf diese Beschäftigungsverhältnisse insoweit Anwendung, ... Höchstgrenze wird ab 1. August 1991 auf die Mindestkürzungsgrenze des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes angewandt. (2) Die ruhegehaltfähige ...
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 SKPersStruktAnpG Beurlaubung
... werden, um eine Tätigkeit auszuüben, die keine Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes ist. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. ... werden 1. für eine Tätigkeit, die keine Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes ist, oder 2. für eine Tätigkeit als ... eine Tätigkeit als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter in dem von § 53 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes erfassten Bereich. Auf Antrag ist ...
§ 6 SKPersStruktAnpG Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1
... b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt. 3. § 53 des ... § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt. 3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen ... dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt ...
§ 7 SKPersStruktAnpG Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2
... b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt. 3. § 38 des ... nach § 38 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht zu. 4. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen ... dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt ...
Verwendungsförderungsgesetz
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Artikel 1 VerwFöG Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten des Geschäftsbereichs des Bundesministers der Verteidigung (vom 01.04.2009)
... (3) Auf die in § 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Soldaten im Ruhestand findet § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 19 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „ § 53 Absatz 5" durch die Angabe „§ 53 Absatz 6" ersetzt. bb) Satz 4 ... aa) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 53 Absatz 5" durch die Angabe „ § 53 Absatz 6" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die ...
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 13 BesStMG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend." 13. In § 53 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Überschreitens" durch das Wort „Erreichens" ersetzt. ... Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen." ... 24. In § 10a Absatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 2, § 46 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3, § 53 Absatz 6 Satz 4 , § 62 Absatz 2 Satz 3, § 63 Absatz 4, § 92 Absatz 1 und § 94 Absatz 3 Satz 2 ...
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 10 BwAttraktStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berücksichtigt." b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ... 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 5 oder im Falle von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das durchschnittlich ... 38 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 53 Absatz 5" durch die Angabe „§ 53 Absatz 6" ersetzt. b) Satz 4 ... a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 53 Absatz 5" durch die Angabe „§ 53 Absatz 6" ersetzt. b) Satz 4 wird aufgehoben. ... Wehrpflichtgesetz, nach" eingefügt. 7. § 53 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen ... 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berücksichtigt." b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ... 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 5 oder im Fall von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das durchschnittlich ...
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... § 51 (weggefallen) § 52 (weggefallen) § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ... während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 5 erzielt wird, 2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § ... unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird." 10. Dem § 11b wird folgender Absatz ... 4, § 11a Absatz 1 Satz 2, den §§ 22 und 26 Absatz 8, den §§ 26a, 37, 43, 53 bis 55b und 59 Absatz 2, 3. die Begründung eines neuen ... 10 Satz 1 und 2, § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 1, § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 8 , § 54 Satz 2 und 3, § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, Satz 3 und 5, Absatz 3 und 4 Satz 3, ...
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 14 BwRefBeglG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Monats. Erwerbseinkommen, das kein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 6 ist, oder Einkünfte auf Grund einer Bildungsmaßnahme werden auf den Bildungs- ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Betracht bleibt" ersetzt. cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 3 und 4" durch die Angabe „§ 47 Abs. 4 Satz 1" ersetzt. 15. ... gilt entsprechend." b) Absatz 5 wird aufgehoben. 17. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ... der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen." ... bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 26a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und ... 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe ... dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Abs. 1 ... 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 26a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und ... 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe ... dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Abs. 1 ... 2. § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in ... sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe ... Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden. 3. Mit dem ... sind § 26 Abs. 1 bis 4 und 9, § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative und Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 sowie § 74 in der ... § 26a Abs. 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes sowie § 55 Abs. 2 sind mit ...
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 1 EinsatzVVerbG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 11 Absatz 6 Satz 3 und 4, § 11a Absatz 2), außer für die Anwendung des § 53. " 11. In § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 2 SVReformG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... durch das Wort „Übertragung" ersetzt. 23. In § 53 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Vergütungsgruppen" durch das Wort „Entgeltgruppen" ...
Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Artikel 4 LeVeHBG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. In § 53 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „von monatlich 606,67 Euro" durch die Wörter „in ...
Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232
Artikel 7 BeamtStGuaÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Sicherheitsaufgaben im Ausland dient, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen ...
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... „dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 bezogen wird" eingefügt. 3. § 15 Absatz 2 wird wie folgt ... wie folgt gefasst: „4. kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 5 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich ... c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „im Sinne des § 53 Absatz 5" durch die Wörter „(§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2)" und die ... die Wörter „im Sinne des § 53 Absatz 5" durch die Wörter „(§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2)" und die Wörter „durchschnittlich im Monat einen Betrag von ... berücksichtigt werden." 15. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... folgt gefasst: „5. sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 5 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich ... b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne des § 53 Absatz 5" durch die Wörter „(§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2)" und die ... die Wörter „im Sinne des § 53 Absatz 5" durch die Wörter „(§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2)" und die Wörter „durchschnittlich im Monat einen Betrag von ... Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen § 104 § 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung beim ...
Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Artikel 4 VerfFEG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... (4) Bezieht der Soldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Absatz 5 , verringert sich das Überbrückungsgeld um den Betrag dieser Einkünfte. ...
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 10 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... ersetzt. 5. § 53 Absatz 5 Satz 4 und 5 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden ... der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2021.150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der ... berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Soldaten, die wegen ... 6 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt bis zum 31. Dezember 2021 nicht für Beschäftigungen nach § 53 Absatz 6 Satz 1 , die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ...
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 9 BBeamtGewG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (vom 22.03.2012)
... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 ...
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/a6868.htm