§ 13e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit
1Einem früheren Soldaten auf Zeit kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach
§ 11 auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach
§ 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden, wenn dessen Dienstverhältnis
- 1.
- nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren endet wegen
- a)
- Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
- b)
- Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn oder
- 2.
- wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde.
2§ 11b gilt entsprechend.
3Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen.
4Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der ehemalige Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach
§ 35 Satz 2 oder
§ 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.
Frühere Fassungen von § 13e SVG
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interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 10 BwAttraktStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... den Bewilligungszeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu." 3. § 13e Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Unterhaltsbeitrag entfällt ... 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13e , 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden. ...
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... bei Dienstzeiten § 13d Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten § 13e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der ... 7 Absatz 6" durch die Angabe „§ 7 Absatz 8" ersetzt. 16. § 13e wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „früheren" ... 7, 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13a, 13e , 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der seit dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung ...
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 14 BwRefBeglG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... Angabe eingefügt: „e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit § 13e ". d) Nach der Angabe zu § 100 werden folgende Angaben eingefügt: ... „e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit § 13e Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
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