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§ 109 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 109 Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltfähige Dienstzeit



(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 13. Dezember 2011 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der jeweils am 13. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1Die Berücksichtigung nach Absatz 1 erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der bis zum 31. Dezember 2025 bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle einzureichen ist. 2Der Antrag gilt als zum 1. Juli 2024 gestellt.



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Frühere Fassungen von § 109 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2024 (23.12.2024)Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 109 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 109 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 2 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „ § 109 Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als ... entsprechend." 13. Folgender § 109 wird angefügt: „§ 109 Übergangsregelung zur Anerkennung einer ... 13. Folgender § 109 wird angefügt: „ § 109 Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als ...