§ 6 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung
(1)
1Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall gemäß
§ 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen.
2Maßnahmen der schulischen Bildung an Bundeswehrfachschulen sind kostenfrei.
3Die Kosten des Besuchs von Maßnahmen der beruflichen Bildung an einer Bundeswehrfachschule können auf die Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet werden.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen.
Frühere Fassungen von § 6 SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 6 SVG
interne Verweise§ 3a SVG Berufsberatung der Soldaten auf Zeit (vom 01.10.2021) ... ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche ...
§ 7 SVG Eingliederungsmaßnahmen (vom 24.12.2024) ... können auch nach Ablauf der Dienstzeit gefördert werden. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von ... Dienstzeit das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen § 6 Absatz 3 entsprechend. (5) Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens ... - unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Ehegatte, der Lebenspartner und Personen, mit denen der Soldat in ... mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat. Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten entsprechend. (7) Für frühere Soldaten auf Zeit und für ... Abschluss eines Arbeitsvertrages auf dessen Antrag festzustellen. Absatz 7 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten ...
§ 92 SVG Erlass von Verwaltungsvorschriften (vom 01.01.2020) ... des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen zu den §§ 3 bis 7 sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und ...
Zitat in folgenden NormenSoldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit § 6 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung Unterabschnitt 2 Eingliederung in das ... „Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt. 7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ... auch nach Ablauf der Dienstzeit gefördert werden. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Soldaten auf Zeit mit einer ... Dienstzeit das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen § 6 Absatz 3 entsprechend. (5) Soldaten auf Zeit mit einer ... - Berufsförderungsdienst - unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Ehegatte, der Lebenspartner und Personen, mit denen der Soldat in einem ... an höchstens vier Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. (7) Für ehemalige Soldaten auf Zeit und für freiwilligen ... Soldaten auf Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrages auf dessen Antrag festzustellen. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. § 7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen ... der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung des Soldaten, werden erstattet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben von der ... gefasst: „§ 3 Absatz 1, § 3a Absatz 3, § 5 Absatz 5, 8 und 11, § 6 Absatz 1 und 2 , die §§ 7, 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die ...
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung ... 2 an einem gemeinsamen Beratungsgespräch im Inland Kosten in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes erstattet werden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor dem Beratungsgespräch ... folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend." b) In Absatz 3 wird das Wort „Ausschlussfrist" ... Soldatenversorgungsgesetzes, 2. Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ." b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für ...
Artikel 34 BwEinsatzBerStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 09.08.2019) ... die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (3) In Artikel 18 Nummer 7 tritt § 6 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes am 25. Juni 2019 in Kraft. (4) In Artikel 18 Nummer 8 tritt § 7 Absatz 2 Satz 4 ...
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 14 BwRefBeglG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... j) Absatz 12 Satz 3 wird aufgehoben. 7. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Bundesministerium der Verteidigung ... angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht. (2) § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung ... „(1) Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. Leistungen nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes stehen den Förderungsberechtigten nicht zu." ... nicht in Anspruch genommen, führt dies nicht zu höheren Leistungen nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes." 14. § 13 Absatz 2 wird wie folgt ...
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