Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 9 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|
§ 9 Eingliederungs- und Zulassungsschein
(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn
- 1.
- ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
- 2.
- ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
- a)
- ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
- b)
- sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
(2) Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Gründen endet.
(3) 1Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. 2Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nr. 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. 3Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.
(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.
(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn
- 1.
- er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
- 2.
- er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
- 3.
- seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
- 4.
- das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
- 5.
- das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.
(6) 1Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. 2Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 9 SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
aktuell vorher | 01.04.2009 | § 62 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
aktuell vorher | 12.02.2009 | § 62 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
aktuell | vor 12.02.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SVG Zweck und Arten (vom 09.08.2019)
... (§ 5) und 5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 7 bis 10). (3) Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § ...
§ 3a SVG Berufsberatung der Soldaten auf Zeit (vom 01.10.2021)
... ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche ...
§ 10 SVG Stellenvorbehalt (vom 01.10.2021)
... zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat gemäß § 5 Absatz 11 vom ... bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Feststellungen nach § 9 Abs. 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen ...
§ 12 SVG Übergangsbeihilfe (vom 24.12.2024)
... für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ( § 9 ) sind, nach einer Dienstzeit von 1. weniger als 18 Monaten das 1,5fache, 2. ... gleich. (4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Abs. 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § ... nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Abs. 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § ... Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Abs. 5 Nr. 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. ... nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Abs. 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen ...
§ 13c SVG Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten (vom 01.10.2021)
... sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung 1. des § 7 Absatz 8 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit, 2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die ... 2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit, 3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit, 4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 ... des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit, 4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 5 nicht in die Mindestdienstzeit und 5. des § 13a Absatz 1 ...
§ 39 SVG Berufsförderung der Berufssoldaten (vom 01.10.2021)
... Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend. (6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den ...
§ 62 SVG Umzugskostenvergütung (vom 01.10.2021)
... schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 hat, Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses ...
§ 98a SVG Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung (vom 09.08.2019)
... auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 8a Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ...
Zitat in folgenden Normen
Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 32 SEG Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
... zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und ...
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Anhang zu Artikel 1 G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1290, 1404
§ 14 VersStaatsV Entsprechende Anwendung auf § 92b SVG
... Regelungen der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für § 92b ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 62 BeamtStG Folgeänderungen (vom 12.02.2009)
... § 9 Abs. 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ...
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 5 BwAttraktStG Änderung des Soldatengesetzes
... ersetzt. 10. In § 40 Absatz 3 werden die Wörter „(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 9 ... 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt. 11. Dem § 46 ... ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 9 ... 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt. 16. § 58 Absatz ...
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen § 9 Eingliederungs- und Zulassungsschein § 10 Stellenvorbehalt § 10a ...
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 9 BwRefBeglG Änderung des Soldatengesetzes
... 1 Nummer 2" ersetzt. 6. In § 54 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Angabe „§ 9 ... 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Angabe „§ 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 7. Die Überschrift des ...
Artikel 14 BwRefBeglG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9 ) sind, nach einer Dienstzeit von 1. weniger als 18 Monaten das 1,5fache, ... Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend. (6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 8a Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 2 SVReformG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... das Wort „ehemaligen" durch das Wort „früheren" ersetzt. 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort „Angestellte" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/a6813.htm