§ 17 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(1) 1Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
- 1.
- das Grundgehalt,
- 2.
- der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1,
- 3.
- der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,
- 4.
- sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
die dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt.
2Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
(2)
1Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
§ 18 Abs. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des
Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können.
2Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.
Frühere Fassungen von § 17 SVG
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interne Verweise§ 26 SVG Höhe des Ruhegehalts (vom 01.07.2020) ... in den Ruhestand versetzt werden, 12,55625 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( §§ 17 , 18). Die Erhöhung vermindert sich für die Berufssoldaten, für die als ... in den Ruhestand versetzt werden, 16,86131 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( §§ 17 , 18). Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des 45. ... Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( §§ 17 , 18). An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, ...
§ 38 SVG Ausgleich bei Altersgrenzen (vom 01.01.2024) ... wird. Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen ...
§ 47 SVG Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag (vom 01.01.2020) ... Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ) sind die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden. Der ... in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 17 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den ...
§ 86b SVG Überbrückungsgeld (vom 23.12.2023) ... vor Zustellung der Entlassungsverfügung erhalten hat oder erhalten hätte. § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Mindestens ist der sich aus der ...
§ 100 SVG Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 01.01.2020) ... Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes: 1. § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) § 2 ... sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, ... Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes: 1. § 17 Abs. 1 ist für Berufssoldaten, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. ...
Zitat in folgenden NormenSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... § 15 Entstehen des Anspruchs § 16 Berechnung des Ruhegehalts § 17 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 18 Zweijahresfrist § ... Wort „frühere" durch das Wort „ehemalige" ersetzt. 17. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... angefügt: „10. Einmalzahlungen nach § 89b." 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der ... aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c ... die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes: 1. § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) § 2 Abs. ... Für den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. 3. Für Versorgungsbezüge, die in festen ... gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli ... Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes: 1. § 17 Abs. 1 ist für Berufssoldaten, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § ...
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 11 WehrRÄndG 2008 Soldatenversorgungsgesetz ... 16. In § 47 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe (§ 11 Abs. 2 Satz 5 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)" durch die Angabe (§ 11 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1 ... § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)" durch die Angabe (§ 11 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)" ersetzt. 17. § 53 wird wie folgt geändert: ...
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